Wann Existenzgründer zum Gesundsheitsamt müssen

Wann Existenzgründer zum Gesundsheitsamt müssen

Einige wenige Existenzgründer haben die Pflicht, beim Gesundheitsamt vorstellig zu werden.

Aufgrund Ihrer Tätigkeit benötigen Sie eventuell eine Erlaubnis bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes bzw. Fachdienstes Gesundheit z.B. in der Gastronomie. In der Gastronomie muss eine Belehrung des Gesundheitsamtes oder eines beauftragenden Arztes nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegen. Diese Bescheinigung werden Sie zur Gewerbeanmeldung benötigen, bitte beachten Sie dabei, dass die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein darf.

Ebenfalls in der Gastronomie bzw. der Kinderbetreuung wird das Gesundheitsamt oder das Gewerbeaufsichtsamt die hygienischen Standards in den Räumlichkeiten Ihres Unternehmens überprüfen. Außerdem ist die Teilnahme am Seminar für Hygiene und der Umgang mit Lebensmittel der Industrie- und Handelskammer genauso verpflichtend wie ein behördliches Führungszeugnis.
Selbstverständlich müssen Sie und Ihre Arbeitnehmer ebenfalls über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Amtsarztes verfügen.

Bei freiberuflichen Tätigkeiten wie z.B. die Führung von Arzt- oder Zahnarztpraxen sowie sonstiger Heilberufe, in denen invasive Tätigkeiten ausgeübt werden, wird entweder das Gesundheitsamt oder die zuständige Berufsgenossenschaft die Räumlichkeiten infektionshygienisch überprüfen. Ferner sind Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ebenfalls dazu verpflichten eine Erlaubnis beim zuständigen Gesundheitsamtes einzuholen.

Wir als Unternehmensberatung beraten Sie gerne hinsichtlich der Frage, ob Sie sich an das Gesundheitsamt in der Phase der Unternehmensgründung wenden müssen.