Manche Existenzgründer müssen zur Handwerkskammer
Sollten Sie sich in einem Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe selbstständig machen müssen Sie sich darüber hinaus noch bei der Handwerkskammer eintragen lassen. Dies sind vor allem:
– Gründerinnern und Gründer eines zulassungspflichtigen Handwerks (Anlage A mit Meisterpflicht)
– Gründerinnen und Gründer eines zulassungsfreien Handwerks (Anlage B1 zulassungsfrei ohne Meisterpflicht)
– Gründerinnen und Gründer eines handwerksähnlichen Gewerbes (Anlage B2 ohne Meisterpflicht)
Für die Eintragung im Verzeichnis der Handwerkskammer müssen Sie persönlich erscheinen und eine Gebühr entrichten. Mit der Bescheinigung über die Eintragung können Sie beim Gewerbeamt den benötigten Gewerbeschein erhalten.
Im Normalfall müssen Sie für die Eintragung in die Handwerksrolle Beiträge entrichten. Davon befreit sind Sie als Gründerin oder Gründer im ersten Jahr Ihres Gewerbes (bei erstmaliger Eintragung). Im zweiten und dritten Jahr müssen Sie nur die Hälfte des Grundbetrages entrichten. Im vierten Jahr sind Sie ebenfalls noch von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit. Voraussetzungen für die Erlässe bei den Mitgliedsbeiträgen sind:
– Sie müssen als natürliche Person im Gewerbe fungieren (keine Personen- oder Kapitalgesellschaften)
– Ihr Gewinn darf die Grenze von 25.000 Euro nicht überschreiten
Gewerbetreibende (natürliche Personen), die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Handwerksordnung im Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernbare Tätigkeiten ausüben, ganz gleich ob Sie der IHK oder HWK angehören, sind befreit von den Beiträgen wenn Ihr Ertrag nicht über 5.200 Euro pro Jahr liegt.
Hilfestellungen bei den Fragen, die für Handwerker relevant sind, gibt Ihnen unsere Unternehmensberatung. So können Sie sich sicher sein, dass Ihr Handwerk auch weiterhin goldenen Boden hat.