h3. Selbständig in Teilzeit und Kleinstgründungen
Wir alle haben einmal klein angefangen. Für Unternehmen gilt das nicht selten genauso. Daher sind Existenzgründungen in Teilzeit- und sogenannte Kleinstgründungen nicht unüblich.
Eine Existenzgründung in Bereich der Teilzeit- und Kleinstgründungen ist in aller Regel nicht geeignet, um von diesem Einkommen leben zu können. In diesem Sinne werden die Kleinstunternehmen in folgende, unterschiedliche Erscheinungsformen eingeteilt:
- Als Nebenerwerb, nach Feierabend, kann ein Kleinstunternehmen zur Generierung von zusätzlichem Einkommen genutzt werden.
- Erziehende oder Pflegende können ein Kleinstunternehmen gründen, um ausreichend Zeit zur Betreuung der Kleinkinder bzw. der Pflegefälle zu haben.
- Während des Studiums bildet ein Teilzeit- und Kleinstunternehmen für findige Studenten eine flexible Möglichkeit, die Studiengebühren wieder einzuspielen.
Ein Vorteil ist, dass man sich als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen kann. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz, schreibt einen Höchstumsatz pro Jahr vor. Dies ist auch für Unternehmer geeignet, die in ihrem Eröffnungsjahr oder danach mit geringeren Einnahmen rechnen.
Einer der Hauptunterschiede zur „richtigen“ Selbstständigkeit besteht in der Höhe der Krankenkassenbeiträge. Als hauptberuflich wird die Selbstständigkeit angesehen, wenn die Höhe des Einkommens, bei normalem Zeitaufwand, das Kerngeschäft des Einkommens darstellt. Auch wenn mindestens ein Arbeitnehmer auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei Ihnen angestellt ist oder mehrere Arbeitskräfte das Einkommen von 400 € im Monat übersteigen, gelten Sie als selbstständig.
Rechtlich ist die Ausübung einer Nebentätigkeit auf selbstständiger Basis absolut konform, sofern sich die Beschäftigungen nicht zeitlich überschneiden. Insbesondere im öffentlichen Dienst gilt es jedoch den Arbeitgeber über die Absichten der Selbstständigkeit zu informieren. Das Anliegen wird im Anschluss geprüft und dementsprechend gestattet oder abgelehnt. Aber auch in der freien Wirtschaft sollte der Arbeitgeber informiert werden. Das Kerngeschäft der Selbstständigkeit sollte sich nicht mit dem des Unternehmens überschneiden. Potentielle Interessenskonflikte müssen unter allen Umständen vermieden werden. Die Anmeldung einer Kleinstgründung wird entweder beim Gewerbeamt oder bei einer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt durchgeführt.
Die Rechtsform bei einer Einzelperson ist das Einzelunternehmen. Tun sich mehrere Existenzgründer zusammen, wird eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR gegründet. Die zu zahlenden Steuern werden bei Nebenerwerbsunternehmern zusammen berechnet. Dazu zählen die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sowie die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb bzw. der freiberuflichen Tätigkeit. Überschreiten die Kleinunternehmer die gesetzlichen Freibeträge, sind Einkommens- und Gewerbesteuer abzuführen. Durch die Kleinunternehmerregelung brauchen Existenzgründer hingegen keine Steuern abzuführen, wenn:
Der Umsatz im vergangenen Jahr 17500 Euro nicht überstiegen hat und
Der Umsatz im laufenden Kalenderjahr zzgl. der Steuern 50000 Euro nicht übersteigt.
Kleinunternehmer haben also durchaus Vorteile gegenüber „größeren“ Unternehmen, die etwa in Form einer Kapitalgesellschaft geführt werden. Allerdings sind die Vorteile nur dann relevant, wenn die Umsätze gewisse Grenzen nicht überschreiten. Sprechen Sie mit unseren erfahrenen Unternehmensberatern, wenn Sie Fragen zur Existenzgründung in Teilzeit oder die Gründung eines Kleinstunternehmens planen.