Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit ist für die Betroffenen häufig eine schwere Belastung. Jedoch verbirgt sich dahinter auch eine Chance. Es muss keien schlechte Entscheidung sein, sich als Arbeitsloser selbstständig zu machen.
Neben den Standardhilfen für Gründerinnen und Gründer können Arbeitssuchende auch spezielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen. Dazu gehört einmal der Gründungszuschuss für ALG I Empfänger. Diese Förderung ist in zwei Phasen unterteilt und läuft insgesamt bis zu 15 Monate. Die ersten 9 Monate wird ein monatlicher Zuschuss gewährt, der der Höhe des individuellen Arbeitslosengeldes entspricht. Hinzu kommt ein Pauschalbetrag von 300 Euro, der der Absicherung dienen soll. In den verbliebenen Monaten reduziert sich die Förderung auf den Pauschalbetrag, der als Unterstützung für die Sozialversicherung angesehen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt muss jedoch auch die Geschäftstätigkeit nachgewiesen werden, um eine weitere Förderung zu erhalten.
Auch ALG II Empfängern steht der Schritt in die Selbstständigkeit offen. Ein Einstiegsgeld, welches zusätzlich um Arbeitslosengeld II gezahlt wird, soll den Beginn der Existenzgründung erleichtern. Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird individuell festgelegt und orientiert sich an der Größe der Bedarfsgemeinschaft, sowie an der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit.
Als Existenzgründer ist es durchaus ratsam, sich in das Marktgeschehen einzuarbeiten und weitere Kenntnisse zu erwerben. Daher werden häufig etwa von Unternehmensberatungen Seminare für Existenzgründer angeboten, die grundlegende Kenntnisse vermitteln sollen und über wichtige Tatbestände informieren. Diese Veranstaltung verschafft einen genaueren Überblick über das Vorhaben, inklusive Standortanalysen, Produktplatzierungen und dem Steuerrecht. Eine praktische Umsetzung des erworbenen Wissens steht dabei jedoch im Vordergrund.
Trainingsmaßnahmen können von der Agentur für Arbeit bewilligt werden, um die Existenzgründer aktiv zu fördern. Ein Rechtsanspruch kann jedoch nicht geltend gemacht werden. Es liegt im Ermessen der Agentur eine Förderung zu bewilligen oder abzulehnen. Eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 77 ff. SGB III kann, beim Vorliegen der Tatbestände, in Anspruch genommen werden. Dabei werden auch die Kosten der Weiterbildung übernommen und Unterhaltsgeld gezahlt. Diese Förderung muss jedoch nach dem SGB III zugelassen sein. Umfassende Informationen über Fördermöglichkeiten und Existenzgründerzuschüsse können bei der Agentur für Arbeit eingeholt werden.
Weiterhin liegt eine Beratung durch professionelle Existenzgründerberater oder Unternehmensberatungen für Unternehmensgründer im Bereich des Möglichen. Diese werden, je nach Bundesland, jedoch bestenfalls bezuschusst. Eigene Kosten fallen grundsätzlich an. Für ein Coaching nach der Gründung steht ehemaligen Arbeitslosen ein Gesamtbetrag von bis zu 3600 Euro zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass diese Daten dem Stand Anfang 2011 entsprechen. Für aktuelle Daten nutzen Sie bitte etwa unser Kontaktformular.