Die Anmeldung beim Gewerbeamt
Eine der wichtigsten Anlaufstellen für die meisten Existenzgründer ist die Anmeldung beim Gewerbeamt.
Als gewerbliche Gründerinnen und Gründer müssen Sie ihr Vorhaben beim Gewerbeamt der Gemeinde bzw. der Stadt direkt Ort vor anmelden. Sie benötigen dazu Ihren Personalausweis oder gültigen Reisepass, je nach Tätigkeit Genehmigungen (Gastronomie) oder andere Karten (Handwerkskarten, Gewerbekarten) für die Anmeldung von Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben (Spezialfälle zb. bei Unternehmensberatung nachfragen).
Ferner einen Handelsregisterauszug falls das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und falls Sie nicht deutscher Staatsbürger sind eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, die eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit erlaubt. Darüber hinaus sind Gebühren in Höhe von 10 bis 40 Euro zu entrichten, ggf. ist ein Führungszeugnis oder die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.
Bereits bei der Anmeldung Ihres Unternehmens sollten sie möglichst genau die Unternehmensbezeichnung und die Art Ihrer Tätigkeit beschreiben können. Freiberufler melden Ihre Tätigkeit direkt beim Finanzamt an. Nach der Anmeldung werden durch das Gewerbeamt automatisch andere Behörden und Institutionen informiert z.B. das Finanzamt, die IHK oder HWK, das Finanzamt, das Amtsgericht (Handelsregister), die Berufsgenossenschaft und das Gewerbeaufsichtsamt (verantwortlich für Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer Angestellten). Trotzdem sollten Sie sicher gehen, dass alle relevanten Behörden informiert wurden.
Bereits vor dem Gang zum Gewerbeamt müssen Sie sich Gedanken machen, welches Unternehmen Sie genau gründen wollen (Steh-Café, Café, Imbiss etc.), dies hat ggf. Auswirkungen auf die Räumlichkeiten und Vorschriften, denen Sie unterliegen werden.
Grundsätzlich wird zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Gewerbeanmeldungen unterschieden. Bei den erlaubnisfreien Gewerbeanmeldungen müssen Sie keine weiteren Genehmigungen vorbringen, Ausnahme sind überwachtungsbedürftige Gewerbe (z.B. Detektei, Ehevermittlung, Alt- und Gebrauchtwarenhandel usw.). Bei diesen Gewerben werden außerdem ein polizeiliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei Behörden) und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister benötigt (um die persönliche Eignung festzustellen).
Erlaubnispflichtige Gewerbeanmeldungen können ausschließlich durch verschiedene Nachweise, je nachdem welche Art eines Unternehmens Sie gründen wollen, begonnen und geführt werden. Folgende Gewerbe unterliegen einer gesonderten Genehmigung bzw. Erlaubnis durch das Gewerbeamt:
– Handwerk: Die Gründung im Handwerk beginnt mit der Eintragung in die Handwerksrolle (zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke) bzw. in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe. Beiden werden durch die Handwerkskammern geführt. Bei gefahrgeneigten Berufen müssen Sie oder ein Angestellter als Handwerksmeister fungieren (siehe Genehmigungen).
– Industrie: Anlagen mit besonderen Einflüssen unterliegen dem Bundes-Immissionsgesetz
– Einzelhandel: Sachkundenachweise werden u.U. benötigt (Waffen, Sprengstoff, Wirbeltiere etc.)
– Gaststätten: Erlaubnis durch das Gewerbeamt nach eintägiger Einweisung (IHK)
wird benötigt
– Bewachungsgewerbe: Sachkundenachweise, persönliche Zuverlässigkeit und erforderliche Mittel oder Sicherheiten sind neben einer 80-stündigen Unterrichtung durch die IHK erforderlich
– Verkehrsgewerbe und Reisewege: Für den Transport von Personen mittels Bussen und Fahrzeugen muss ebenfalls eine Genehmigung vorliegen, genauso für Gewerbetreibende ohne feste Betriebsstätte (Reisegewerbekarte)
Neben den aufgezählten Gewerben gibt es eine Reihe weiterer Gewerbe, die ebenfalls eine besondere Erlaubnis verlangen u.a. die Herstellung von Waffen und Arzneimitteln, Güterkraftverkehrs-Unternehmen, Makler, Buchführungshelfer, Inkassobüros oder Pflegedienste. Hinsichtlich der Pflichten beratet Sie eine kompetente Unternehmensberatung gerne.
Planen Sie die notwendige Zeit ein und kalkulieren Sie nicht zu knapp. Der Aufwand an benötigten Genehmigungen und Erlaubnissen kann z.T. sehr hoch sein, die Gründung Ihres Unternehmens könnte sich daraufhin erheblich verzögern. Und seien Sie sich im Klaren darüber, dass die Genehmigungen je nach Rechtsform Ihres Unternehmens unterschiedlich ausfallen kann. Bei natürlichen Personen (z.B. Einzelkaufmann) wird die Genehmigung für die jeweilige Person benötigt. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG) für jeden persönlich haftenden Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) für die Gesellschaft, die durch den Geschäftsführer vertreten wird. Bei juristischen Personen wird die persönliche Zuverlässigkeit immer durch den gesetzlichen Vertreter nachgewiesen (Geschäftsführung).
Von der Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes sind Freiberufler ausgenommen. Ob Sie dazu zählen, lesen Sie bitte auf den weiteren Seiten nach.