Das Finanzamt und die Existenzgründung

Das Finanzamt und die Existenzgründung

Vor kaum einem Gang haben so viele Existenzgründer nach einer Umfrage einer Unternehmensberatung soviel Angst wie dem zum Finanzamt. Dabei ist das eigentlich unbegründet.

Nach Ihrer Anmeldung beim Gewerbeamt wird Ihnen als gewerbliches Unternehmen automatisch ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zugeschickt wohingegen freiberufliche Gründer selbst Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen müssen.

Grundsätzlich ist die Beantwortung des Fragebogens sehr wichtig. Sie sollten hier sehr realitätsnahe Auskünfte über Einnahmen und Ausgaben machen und dabei sorgfältig abwegen inwieweit die Aussagen der Realität entsprechen. Sollten Sie zu knapp kalkulieren drohen im Folgejahr größere Steuernachzahlungen, welche Ihren Finanzplan für das folgende Jahr stark gefährden könnten. Achten Sie außerdem auf Vollständigkeit andernfalls kann Ihnen eine Betriebsbesichtigung durch das Finanzamt drohen, keine zeitnahe Erteilung der Steuernummer oder zu niedrige Festsetzung von Vorauszahlungen (Gefahr von hohen Nachzahlungen). Darüber hinaus sind Existenzgründerinnen- und Gründer, die einen Gründungszuschuss beziehen verpflichtet neben dem Fragebogen auch Ihren Businessplan beim Finanzamt vorzulegen. Nach erfolgreicher Bearbeitung durch das Finanzamt erhalten Sie Ihre persönliche Steuernummer.

Unterschieden werden Vorauszahlungen während eines Jahres und zu Beginn des Folgejahres. Bei Vorauszahlungen während des Jahres werden Sie durch das Finanzamt informiert in welchem Turnus Ihre Umsatzsteuervoranmeldung vorgelegt werden muss (normalerweise zum 10. Tag eines Monats). Sollten Sie Arbeitnehmer beschäftigen wird darüber hinaus noch die Lohnsteueranmeldung fällig. Beide Anmeldungen müssen über den amtlich vorgeschriebenen Weg zum Finanzamt weitergeleitet werden, oftmals wird die kostenlose Software ELSTER dafür genutzt. Es gilt zu beachten, dass sowohl die Steuer aus Ihren eigenen Umsätzen, als auch die sog. Vorsteuer (aus Einkäufen) deklariert wird. Die „Voranmeldung“ setzt sich aus Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer zusammen und wird an das Finanzamt im Anschluss abgeführt. Ferner berechnet das Finanzamt Ihnen die Fälligkeiten und die Höhe für etwaige Einkommensteuer, Kirchenteuer und den Solidaritätszuschlag. Die Vorauszahlungen können Sie durch Ihre tatsächliche Gewinnentwicklung beim Finanzamt angleichen lassen.

Die Steuererklärung zu Beginn des Folgejahres
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Bis zum 31. Mai des Folgejahres müssen Sie bzw. Ihr Steuerberater bis zum 31. Dezember des Folgejahres die Erklärungen für Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer beim Finanzamt für das vergangene Jahr eingereicht haben. Jahressteuererklärungen können ebenfalls mit der kostenlosen Software ELSTER abgegeben werden. Nach Prüfung der benötigten Unterlagen wird Sie das Finanzamt über den tatsächlichen Gewinn oder Verlust informieren und daraus resultierend auch die Nachzahlungen bzw. der Erstattung an Steuern. Bitte beachten Sie, dass Zahlungsfristen unter allen Umständen eingehalten werden müssen. Sie dürfen ansonsten mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen (Säumniszuschläge, Vollstreckung, Insolvenzantrag etc.) Um diesem Szenario aus dem Weg zu gehen, sollten Sie möglichst hohe Reserven bilden und eine Lastschrifteinzugsermächtigung für das Finanzamt bewilligen

Sollten Sie einen geringen Umsatz erwirtschaften können Sie die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Unternehmensberatung. Dafür dürfen Sie einen Umsatz in Höhe von 17.500 Euro inklusive Umsatzsteuer für das vergangenen Jahr und einen Umsatz in Höhe von 50.000 Euro für das laufende Jahr nicht überschreiten. Der Gesamtumsatz wird mittels den vereinnahmten Entgelten, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern ermittelt. Wird die Tätigkeit innerhalb des Kalenderjahres aufgenommen, wird der bis dahin erwirtschaftete Umsatz auf das gesamte Kalenderjahr umgelegt. Auch hier empfiehlt sich der fachliche Rat einer Unternehmensberatung

Als sogenannter Kleinunternehmer dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, auch eine Vorsteuer kann beim zuständigen Finanzamt nicht geltend gemacht werden. Oftmals werden gerade in der Gründungsphase größere Investitionen getätigt, hier sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen.